Reisebedingungen – AGB

Reisebedingungen

 

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, sofern wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen
dem Kunden und dem beim jeweiligen Angebot als Reiseveranstalter bezeichneten Reiseunternehmen, nachfolgend „RV“ abgekürzt,zustande kommenden Reisevertrages. Bitte
lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Reisevertrags/Verpflichtung des Buchenden
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem RV den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.

1.2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des RV beim Kunden zustande.
Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird
der RV dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

2. Bezahlung
Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651 k
BGB wird, sofern in der Buchungsbestätigung kein geringerer Betrag angeben wird, eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen
(soweit in der Buchungsbestätigung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist) vor Reisebeginn
fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer
5. genannten Grund abgesagt werden kann.

3. Preiserhöhung
3.1. Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend
den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:

3.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und
dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden
Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den
RV nicht vorhersehbar waren.

3.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Kunden den Erhöhungsbetrag
verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der RV vom Kunden verlangen.

3.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

3.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der
Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den RV verteuert
hat.

3.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Kunden unverzüglich nach Kenntnis über den Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von
mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des RV
über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Im Rücktrittsfall oder bei Nichtantritt der Reise kann der RV eine Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen, bei deren Berechnung gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt
sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des
Kunden wie folgt berechnet:
Flugpauschalreisen, Rundreisen und Eigenanreise:
• bis 30. Tag: 25 % des Reisepreises
• vom 29. bis 22. Tag: 35 % des Reisepreises
• vom 21. bis 15. Tag: 45 % des Reisepreises
• vom 14. bis 8. Tag: 60 % des Reisepreises
• vom 7. bis 1. Tag: 85 % des Reisepreises
• ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise: 100 % des Reisepreises.

4.2. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass diesem
überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

5.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender
Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch den RV muss
deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer
allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist deutlich in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) Der RV ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu
erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt des RV später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

5.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach
der Erklärung über die Absage der Reise durch den RV diesem gegenüber geltend zu machen.
5.3. Wird die Reise aus obigen Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

6. Obliegenheiten des Kunden

6.1. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung
des RV (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden
entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
6.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende
den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus
wichtigem, dem RV erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig,
wenn der RV oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, seine
Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist
haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom
RV oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

7. Beschränkung der Haftung

7.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder
b) soweit der RV für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und
der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar
nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind. Der RV haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist.

8. Ausschluss von Ansprüchen

8.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend
zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem RV unter der
nachfolgend / vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der
Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist.

8.2. Die vorstehenden Regelungen gelten jedoch nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden
oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung,
zu melden.

9. Verjährung

9.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen, verjähren
in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen.

9.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

9.3. Die Verjährung nach Ziffer 9.1 und 9.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen
Reiseendes folgt.

9.4. Schweben zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die
den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder
der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate
nach dem Ende der Hemmung ein.

10. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

10.1. Der RV informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung
von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens
bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

10.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so
ist der RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.

10.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
wird der RV den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln
möglich ist, über den Wechsel informieren. 10.4. Die entsprechend der EG-Verordnung
erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraums über den
Mitgliedstaaten untersagt ist) ist auf den Internet-Seiten des RV oder direkt über http://air-ban.europa.eu abrufbar und in den Geschäftsräumen des RV einzusehen.

Leistungsänderungen: Die Angeboten zu den vertraglichen Reiseleistungen in diesem Prospekt
entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass
bis zur Übermittlung Ihres Buchungswunsches aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen
möglich sind, die wir uns deshalb ausdrücklich vorbehalten müssen. Über diese werden wir Sie selbstverständlich vor Vertragsabschluss unterrichten.

Preisänderungen: Die in diesem Prospekt angegebenen Preise entsprechend ebenfalls dem
Stand bei Drucklegung und sind für uns als Reiseveranstalter bindend. Wir behalten uns jedoch
ausdrücklich vor aus den folgenden Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung
des Reisepreises vorzunehmen, über die wir Sie vor der Buchung selbstverständlich informieren:
Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt angegebenen Preises ist im Falle der
Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere der Treibstoffkosten), der Abgaben für bestimmte
Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, dem Anfall einer Luftverkehrssteuer
und/oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts zulässig.
Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt
angebotene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen
(Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Für Preisänderungen nach
Abschluss des Reisevertrags gelten, soweit wirksam vereinbart, die Bestimmungen über
Preisänderungen in unseren Reisebedingungen,auf die wir ergänzend ausdrücklich hinweisen.